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Standesamtliche Meldung
Im Laufe der ersten Lebenswoche muss jedes Baby beim Standesamt seines Geburtsortes angemeldet werden, wobei der Wohnort unerheblich ist.
Bei Babys, die im Krankenhaus geboren werden, bieten die Standesämter den Service an, die Babys von der Klinik aus anzumelden. Eltern, deren Baby nicht im Krankenhaus geboren wurde, erhalten von der Geburtshebamme eine Geburtsbescheinigung, die dem Standesamt vorzulegen ist.
Die Anmeldung muss von mindestens einem Elternteil vorgenommen werden, wobei es auch möglich ist, eine Vertrauensperson mit einer entsprechenden Vollmacht mit dieser Aufgabe zu betrauen.
Es ist in jedem Fall empfehlenswert, vor der Anmeldung mit dem Standesamt telefonischen Kontakt aufzunehmen, da oft unterschiedliche Unterlagen benötigt werden.
Namensgebung
Vornamen
Ein wesentliches Merkmal eines Vornamens ist seine eindeutige Zuordnung zum männlichen oder weiblichen Geschlecht. Ist dieses Kriterium nicht erfüllt, verlangt die Gesetzgebung einen weiteren eindeutigen Vornamen. Sollten Sie sich für einen hier nicht gebräuchlichen Vornamen entscheiden, erkundigen Sie sich, ob ein Nachweis über die Eintragungsfähigkeit des Namens benötigt wird. Werden zwei Namen mit einem Bindestrich verbunden, gelten sie als ein Name. Setzen also nur dann einen Bindestrich zwischen die Vornamen, wenn Sie dies beabsichtigen. Ist der Vorname beim Standesamt beurkundet, so gilt Ihr Namensrecht als unwiderruflich ausgeübt.
Familienname
Abhängig von der Lebenssituation gibt es folgende Möglichkeiten:
Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern. Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu (verheiratet / gemeinsame Sorgerechtserklärung), so entscheiden sie gemeinsam, ob ihr Kind den Familiennamen der Mutter oder des Vaters erhalten soll. Haben sie bereits ein gemeinsames Kind, welches unter Ihrer gemeinsamen Sorge steht, so ist der Familienname dieses Kindes bindend für alle weiteren gemeinsamen Kinder. Kann keine Einigung herbeigeführt werde, so überträgt das Familiengericht die Entscheidung einem der beiden Elternteile. Liegt die elterliche Sorge allein bei der Mutter, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter. Die Mutter kann jedoch dem Kind mit Einwilligung des Vaters dessen Familiennamen erteilen. In diesem Fall ist eine gemeinsame persönliche Vorsprache der Mutter und des Vaters beim Standesamt erforderlich. Bei nichtdeutschen Staatsangehörigen sind eventuell andere Namensführungen möglich. Es ist empfehlenswert, vorab telefonische Informationen bei dem jeweiligen Standesamt einzuholen.
Sorgerecht
Verheiratete Eltern haben ein gemeinsames Sorgerecht für ihr Kind.
Bei ledigen Paaren ist es notwendig, dass die Vaterschaftsanerkennung vorliegt.
Die Vaterschaftsanerkennung und das gemeinsame Sorgerecht können auch schon vor der Geburt beim Jugendamt, Abteilung Vormundschaftswesen beantragt werden. Für die Vaterschaftsanerkennung müssen von beiden Eltern die Ausweise, die polizeiliche Meldebestätigung, gegebenenfalls die gültige Aufenthaltsgenehmigung, und der Mutterpass vorliegen. Diese Anerkennung wird erst mit der urkundlichen Zustimmung der Mutter wirksam.
Nach der Geburt kann der Vater die Vaterschaft beim Jugendamt (kostenlos), vor dem Standesbeamten, bei einem Notar oder vor der Urkundsperson des Amtsgerichts anerkennen. Dabei sind folgende Unterlagen mitzubringen: Geburtsurkunde des Kindes, Geburtsurkunde des Vaters und der Mutter, Personalausweise oder Reisepässe, Einkommensnachweise des Vaters, wenn der Unterhalt für das Kind festgelegt werden soll, Nachweise über evtl. weitere Unterhaltsverpflichtungen des Vaters. Die Beurkundung der Erklärungen kann auch getrennt erfolgen, wenn ein gemeinsames Erscheinen (wegen der räumlichen Entfernung oder aus anderen Gründen) nicht möglich ist.
Wir empfehlen Ihnen, sich telefonisch mit dem Jugendamt in Verbindung zu setzen.
Weitere Informationen zum Sorgerecht und zu Unterhaltszahlungen finden Sie unter

Infothek
Wichtige Informationen finden Sie unter folgenden Links
- Mutterschutzgesetz
hier finden Sie die Broschüre "Mutterschutzgesetz - Ein Leitfaden zum Mutterschutz - Elterngeld
Am dem 1.1.2007 hat das Elterngeld das Bundeserziehungsgeld ersetzt.
Die Elterngeldstelle in Baden-Würrtemberg ist die L-Bank in Karlsruhe. Hier kommen Sie zum Elterngeldrechner - Einen umfassenden Überblick über Ansprüche und Leistungen in Baden-Württemberg erhalten Sie in der Broschüre "Informationen für Mütter und Väter", die vom Ministerium für Arbeit und Soziales herausgegeben wird. Des weiteren finden Sie viele wichtige Kontaktadressen in dieser Broschüre.
- Der Familienwegweiser ist eine Informationsseite des Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend.
