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Es ist vollbracht! Hebammenleistungen im SGB V
29.6.2012

Die vom DHV geforderten wesentlichen Neuerungen wurden in die Gesetzesänderung aufgenommen, keine Berücksichtigung fanden die Forderungen des Spitzenverbandes der Krankenkassen.
Die wesentlichen Neuregelungen im SGB V:
- Der Anspruch der Frau auf Schwangerenbetreuung ist so formuliert, dass die Hebamme gleichwertig neben dem Arzt steht. Das ist ein großer Erfolg, denn in der Vergangenheit gab es häufig Probleme zwischen Arzt und Hebamme in Bezug auf die Schwangerenvorsorge.
- Der Anspruch der Frau auf die freie Wahl des Geburtsortes ist klar definiert. Damit sind die Krankenkassen verpflichtet, diese Leistung flächendeckend für ihre Versicherte bereit zu halten.
- Das Kind hat auch dann Anspruch auf Hebammenhilfe, wenn die Mutter nicht bei dem Kind ist, z.B. im Adoptionsfall oder bei Tod der Mutter. Es wurde nicht mehr differenziert nach den möglichen Gründen einer Abwesenheit.
- Die Auflagen für das Qualitätsmanagement sind gesetzlich so gefordert, dass jede Hebamme diese Auflagen auch erfüllen und ihre qualitativ hochwertige Arbeit nachweisen kann.
- Die Krankenkassen können in ihren Satzungen auch besondere Leistungen der Hebammenhilfe festschreiben. Dies verschafft dem Hebammenverband die Möglichkeit, besondere Verträge - wie beispielsweise den Vertrag mit der Securvita BKK - zu schließen, ohne dass das Bundesversicherungsamt diese als nicht rechtskonform bezeichnen kann. Diese Verträge können sich auf die sämtliche Leistungen von Hebammen beziehen, die von der Krankenkasse nicht über den Vergütungsvertrag bezahlt werden.
